Steuerfreier Kindergartenzuschuss: Vorteile für Arbeitgeber

Redaktion
IKK classic

Keine Reform der schwarz-roten Bundesregierung, aber trotzdem wert in Erinnerung gerufen zu werden: Arbeitgeber können die Kindergartenbeiträge ihrer Beschäftigten steuer- und beitragsfrei übernehmen. Unternehmen, die von dieser Option Gebrauch machen, schaffen damit ein wirkungsvolles Mittel zur Mitarbeiterbindung.

Nach § 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei – sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es handelt sich dann auch nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 SGB IV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

Anerkannte Betreuungseinrichtungen und -formen

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Einrichtungen erfolgt. Als vergleichbare Einrichtungen gelten unter anderem Kindertagesstätten, Kinderkrippen sowie Tages- oder Wochenmütter – vorausgesetzt, sie dienen sowohl der Unterbringung als auch der Betreuung der Kinder.

Steuerfreie Leistungen und Ausnahmen

Steuerfrei sind sämtliche Leistungen des Arbeitgebers, die sich auf Unterkunft und Verpflegung beziehen. Nicht begünstigt sind dagegen Ausgaben, die den Unterricht des Kindes ermöglichen oder nicht unmittelbar mit der Betreuung zusammenhängen. Dazu gehört beispielsweise die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten oder die Kostenerstattung für Ferienbetreuung.

Die Steuerfreiheit ist nicht an einen Höchstbetrag gebunden. Wichtig ist jedoch, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG) erbracht werden – eine Entgeltumwandlung ist insoweit ausgeschlossen. Unerheblich ist hingegen, ob ein Anspruch auf den Kindergartenzuschuss aufgrund arbeitsvertraglicher oder anderer arbeitsrechtlicher Regelungen besteht.

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Veröffentlicht am 08.10.2025

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