Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie
- nach ICD 10-GM 2017 aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
- einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus aufweisen.
Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen.
Erläuterungen zu 1.:
Maßgebend sind nicht die Refraktionswerte, sondern die Sehschärfe (Visus).
Die Sehbeeinträchtigung wird wie folgt unterteilt:
IDC-Bezeichnung WHO-Stufe Sehfähigkeit bei bestmöglicher Korrektur
Sehschwäche 1 Sehschärfe (Visus) von 0,3 bis 0,1
Sehschwäche 2 Sehschärfe (Visus) von 0,1 bis 0,05
Blindheit 3 Sehschärfe (Visus) von 0,05 bis 0,02
Blindheit 4 Sehschärfe (Visus) von 0,02 bis Lichtwahrnehmung
Blindheit 5 Keine Lichtwahrnehmung
Eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 liegt nur dann vor, wenn die Sehschärfe (Visus) auf beiden Augen bei bestmöglicher Brillenkorrektur maximal 0,3 beträgt.
Eine weitere Besonderheit gilt für Versicherte, die ein bestkorrigiertes Sehvermögen von weniger als 20 Prozent lediglich auf einem Auge haben. Sogenannte „funktionell Einäugige“ haben einen Anspruch auf Versorgung mit Kunststoffbrillengläsern.
Erläuterungen zu 2.:
Der Gesetzgeber hat für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Ausnahmeklausel erweitert. Es ist ausschließlich der Refraktionswert für die Ferne maßgebend. Eine ärztliche Verordnung als Anspruchsnachweis ist zwingend erforderlich. Ist die Voraussetzung erfüllt, gelten die bekannten Regelungen der Hilfsmittel-Richtlinie. In den Fällen, in denen nur auf einem Auge der Refraktionsfehler den gesetzlichen Vorgaben entspricht, werden die Kosten für eine beidseitige Sehhilfenversorgung übernommen.