Frau trägt Thrombosestrümpfe

Kostenübernahme von Hilfsmitteln

Versicherte der IKK classic haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln. Hier erfahren Sie, für welche Hilfsmittel die Kosten übernommen werden und welche Zuzahlungen anfallen, welche Vertragspartner wir haben und was häufige Fragen sind.

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Was sind Hilfsmittel?

Hilfsmittel sollen es Ihnen leichter machen, mit einer Behinderung oder den Folgen einer Krankheit zu leben. Sie werden zu Hause angewendet, also nicht im Krankenhaus oder in der Arztpraxis benötigt. Zu den Hilfsmitteln zählen unter anderem Rollstühle, Gehhilfen, Prothesen, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe oder Schuheinlagen, Hörgeräte, Sehhilfen, Inhalationsgeräte, Blutzuckermessgeräte u.v.m. Darüber hinaus gibt es auch Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Hierunter fallen beispielsweise Inkontinenzhilfen und Stomaartikel (für einen künstlichen Darmausgang).

Welche Kosten für Hilfsmittel übernimmt die IKK classic?

Die IKK classic übernimmt die Kosten für notwendige Hilfsmittel bis zu bestimmten Preisgrenzen. Ihre Zuzahlungen betragen in der Regel höchstens 10 Euro pro Hilfsmittel oder pro Monat. Sie sind noch auf der Suche nach einem geeigneten Hilfsmittelanbieter? Adressen finden Sie weiter unten in unserer Vertragspartnersuche.

Ausnahme
Gilt das Hilfsmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, dürfen wir die Kosten dafür nicht übernehmen.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Damit die IKK classic die Kosten übernehmen darf, muss das Hilfsmittel bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

  • Das Hilfsmittel muss durch einen Vertragsarzt verordnet werden und

  • den Erfolg der Krankenbehandlung sichern oder

  • einer drohenden Behinderung vorbeugen oder

  • eine Behinderung ausgleichen.

Gültigkeit der Verordnung

Ihre Verordnung für das Hilfsmittel hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer. Innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung muss diese aufgenommen werden. Die Frist halten Sie ebenfalls ein, wenn Ihr Leistungsantrag in dieser Zeit bei der IKK classic eingereicht wurde.

Leistungserbringung durch Vertragspartner

Die IKK classic schließt im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern für Hilfsmittel (z. B. Sanitätshäuser und Apotheken). Die Verträge regeln Einzelheiten zur Versorgung Ihrer Hilfsmittel.

Als Versicherter der IKK classic können Sie alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner der IKK classic sind. Damit besteht für Sie die Wahlfreiheit zwischen den Vertragspartnern der IKK classic.

Unsere Vertragspartner bieten Ihnen mehrkostenfreie Hilfsmittel sowie eine individuelle Beratung zu Ihrer Versorgungssituation an.

Änderungen bei den Vertragspartnern seit 1. Juli 2025

Die IKK classic arbeitet mit verschiedenen Vertragspartnern zusammen, um Ihnen eine qualitativ hochwertige und wohnortnahe Hilfsmittelversorgung zu bieten – dazu gehören unter anderem Apotheken.

Was ändert sich?

Ab dem 1. Juli 2025 sind einige Apotheken nicht mehr Vertragspartner der IKK classic für die Hilfsmittelversorgung. Auch Ihre bisherige Apotheke könnte möglicherweise dazugehören, wenn noch kein neuer Vertrag abgeschlossen wurde.

Das können Sie in diesem Fall tun

Damit Ihre Versorgung nahtlos weiterläuft, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Wählen Sie einen aktuellen Vertragspartner in unserer Vertragspartnersuche auf dieser Seite aus.
    Unser Kundenservice unterstützt Sie gerne telefonisch unter der 0800 455 1111 oder persönlich im IKK Servicecenter bei der Suche.
  2. Lassen Sie sich eine neue ärztliche Verordnung ausstellen
    Für den Wechsel des Hilfsmittelversorgers ist ein neues Rezept erforderlich. Wenden Sie sich dazu an Ihre behandelnde Arztpraxis.
  3. Reichen Sie das Rezept rechtzeitig beim neuen Vertragspartner ein
    So sichern Sie sich eine unterbrechungsfreie Versorgung.

Unser Tipp: Viele Vertragspartner liefern das Hilfsmittel bequem zu Ihnen nach Hause.

Zuzahlungen und Mehrkosten für Hilfsmittel

Zuzahlungen

Die Zuzahlungen sind der Eigenanteil, mit dem sich jeder Versicherte an den Kosten des Hilfsmittels beteiligen muss. Die Höhe der Zuzahlungen ist gesetzlich festgelegt. Für Hilfsmittel, die zum einmaligen Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz oder Insulinspritzen), zahlen Sie 10 Prozent pro Packung dazu, maximal 10 Euro pro Monat, in jedem Fall aber nicht mehr als die Kosten des Mittels.

Versicherte, die 18 Jahre oder älter sind, zahlen für alle anderen Hilfsmittel wie beispielsweise Hörgeräte oder Rollstühle 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Sobald Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen überschreiten, können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen, dann werden alle weiteren Kosten vollständig von der IKK classic übernommen. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1 Prozent.

Festbeträge

Die Hilfsmittel werden je nach Anbieter zu verschiedenen Preisen abgegeben. Falls Sie unbedingt ein Produkt einer bestimmten Firma haben wollen, das sich zwar im Namen, aber nicht in der Qualität von anderen unterscheidet, kann es sein, dass Mehrkosten entstehen, die Sie selbst tragen müssen. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Kosten für Hilfsmittel nämlich nur bis zu bestimmten Preisgrenzen übernehmen. Sie erhalten also die Hilfsmittel, deren Preise den Festbetrag nicht überschreiten. Wählen Sie ein Hilfsmittel, das über die vorgeschriebenen Höchstgrenzen hinausgeht, müssen Sie den darüber hinausgehenden Teil selber bezahlen. Ihre IKK classic berät sie gerne, bei welchen Leistungserbringern Sie zum Festbetrag, also ohne Mehrkosten, das benötigte Hilfsmittel erhalten. Wenden Sie sich in diesem Fall an ein

Mehrkosten

Die Hilfsmittel werden je nach Anbieter zu verschiedenen Preisen abgegeben. Falls Sie ein Produkt einer bestimmten Firma bevorzugen, das sich zwar im Namen, aber nicht in der Qualität von anderen unterscheidet, kann es sein, dass Mehrkosten entstehen, die Sie selbst tragen müssen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet und dürfen daher keine höheren Kosten als die vereinbarten Vertragspreise übernehmen.

Alle Leistungserbringer sind verpflichtet, Sie zu einer geeigneten Hilfsmittelversorgung zu beraten und Ihnen eine Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln anzubieten. Entscheiden Sie sich dennoch für ein Hilfsmittel mit Mehrkosten, hat der Leistungserbringer Ihre Entscheidung und die Höhe der mit Ihnen vereinbarten Mehrkosten zu dokumentieren.

Ersatz und Instandsetzung

Wir übernehmen auch die Kosten, wenn das Hilfsmittel angepasst, ausgetauscht oder instandgesetzt werden muss. Auch die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels gehört dazu.

Stromkosten für Hilfsmittel

Die IKK classic übernimmt die Stromkosten für ärztlich verordnete und genehmigte Hilfsmittel, soweit diese zum Betrieb des Gerätes notwendig sind. Eine Erstattung ist auf Antrag rückwirkend für mindestens ein Jahr, aber maximal für bis zu vier Jahre möglich. Sie können zwischen einer pauschalen Erstattung der Kosten oder der Berechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch wählen.

Zwei Frauen rudern zusammen über den See und lachen

Mitglied werden

Wussten Sie schon? Wir bieten über 70 Zusatzleistungen, 24/7-Service und faire Beiträge: Sichern Sie sich jetzt Ihre Vorteile und werden Sie Mitglied bei der IKK classic! Zum Onlineantrag

Mann in rosa Shirt vor blauem Hintergrund tippt lächelnd auf dem Smartphone.

Noch Fragen?

Sie interessieren sich für einen Wechsel und wünschen noch Beratung zu Zusatzleistungen oder Kostenübernahme? In einem persönlichen Gespräch klären wir gerne unverbindlich alle Themen, die Ihnen wichtig sind. Jetzt beraten lassen!

Besondere Informationen zu Brillen, Hörgeräten und Blutzuckermessgeräten

Die IKK classic hat mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker einen Vertrag zur Versorgung mit Hörgeräten abgeschlossen: Damit ist Ihr Hörgeräteakustiker verpflichtet, Sie ausführlich zu aufzahlungsfreien Hörgeräten zu beraten und Ihnen mindestens ein Angebot zu einem geeigneten aufzahlungsfreien Hörsystem einschließlich des erforderlichen Ohrpassstückes zu unterbreiten.

Ihre Vorteile auf einen Blick

Von diesen Vorteilen profitieren IKK-Versicherte, die sich für ein aufzahlungsfreies Hörgerät entscheiden:

  • Sie können das empfohlene Hörgerät ausreichend lange testen. Das aufzahlungsfreie Hörgerät muss objektiv den gleichen Hörgewinn erzielen wie ein aufzahlungspflichtiges Modell.

  • Die IKK classic trägt die Kosten für sämtliche Reparaturen und Wartungen Ihres Hörgerätes sowie für den Ersatz der Ohrpassstücke, soweit sie nicht durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind.

  • Außer der gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von zehn Euro entstehen Ihnen beim Erwerb eines aufzahlungsfreien Hörgerätes keine weiteren Kosten. Entscheiden Sie sich allerdings für ein anderes als das angebotene aufzahlungsfreie Modell, können für Sie Mehrkosten entstehen.

Hörgeräte für Kinder und Jugendliche

Die IKK classic übernimmt die Kosten für Hörgeräte für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne Zuzahlung.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen einen Rund-um-Service mit Nachbetreuung, kostenloser Wartung und Reparatur.

Wie erkenne ich, ob mein Kind gut hört?

Treffen diese Punkte auf Ihr Kind zu, ist eine angeborene Hörstörung unwahrscheinlich:

  • Erschrickt Ihr fünf Wochen alter Säugling, wenn plötzlich ein lautes Geräusch auftritt?

  • Blickt er mit drei bis vier Monaten zur Schallquelle?

  • Bildet er nach ca. sieben Monaten erste zweisilbige Laute?

  • Reagiert er mit zehn Monaten, wenn Sie ihn aus einem Meter Entfernung leise ansprechen?

  • Ist die sprachliche Entwicklung Ihres Kindes vergleichbar mit der seiner Altersgenossen?

Sie haben den Verdacht, dass Ihr Kind nicht richtig hört?

Dann lassen Sie sein Gehör von einem Ohrenarzt prüfen. Er stellt fest, dass Ihr Kind eine Hörhilfe benötigt? Mit dieser Verordnung gehen Sie zu einem Hörgeräteakustiker, mit dem die Versorgung vertraglich vereinbart ist. Wir helfen Ihnen gern, einen geeigneten Fachmann zu finden. Dieser berät Sie und Ihr Kind bei der Auswahl des richtigen Hörgerätes, ob zum Beispiel eher ein analoges oder ein digitales geeignet ist. Er passt das Gerät an, liefert auch das Zubehör, übernimmt die Nachbetreuung und eventuelle Reparaturen. Die Kosten rechnet der Hörgeräteakustiker direkt mit der IKK classic ab. 

Mehr Informationen für Eltern gibt es beim Förderverein für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche e.V. Stuttgart

Sehhilfen

Eine Sehhilfe ist ein optisches oder ein sogenanntes elektrooptisches Hilfsmittel, das zum Ausgleich von Fehlsichtigkeit oder zur Verbesserung der Sehleistung eingesetzt wird. Therapeutische Sehhilfen werden zur Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen eingesetzt. Sie fallen ohne Altersgrenze in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die medizinischen Indikationen der unterschiedlichen Versorgungen sind in der aktuellen Hilfsmittel-Richtlinie aufgeführt.

Zu den Sehhilfen zählen in erster Linie Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen (zum Beispiel Lupen, Lesesteine, Lesestäbe und Bildschirmlesegeräte).

Vergrößernde Sehhilfen werden eingesetzt, wenn eine Brille bzw. Kontaktlinsen nicht mehr ausreichen.

Zu den vergrößernden Sehhilfen zählen sowohl optisch vergrößernde Systeme als auch elektronisch vergrößernde Systeme.

Optisch vergrößernde Systeme:

  • Brillengläser mit Lupenwirkung

  • diverse Lupen (Hand-, Stand- Klemmlupen mit und ohne Beleuchtung)

  • Lesesteine und Lesestäbe

  • Fernrohrsysteme, Fernrohrlupensysteme und Handfernrohre

Elektronisch vergrößernde Systeme:

  • Bildschirmlesegeräte

  • mobile elektronisch vergrößernde Lesegeräte

Bei der Verordnung einer vergrößernden Sehhilfe ist es wichtig, dass Versicherte durch Erprobung das für ihre Gegebenheiten und Bedürfnisse entsprechende Hilfsmittel sorgfältig unter augenärztlicher Verantwortung auswählen. Die Erprobung kann zum Beispiel bei zugelassenen Augenoptikern oder Augenärzten erfolgen, die über eine umfangreiche Auswahlmöglichkeit zwischen vergrößernden Sehhilfen verfügen.

Auch die körperliche Verfassung sowie die Fähigkeit zur Nutzung kann entscheidend für die Auswahl der vergrößernden Sehhilfe sein, zum Beispiel bei starkem Zittern der Hände.

Sonderfall Kontaktlinsen

Neben Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehfähigkeit gibt es auch therapeutische Kontaktlinsen. Für Kontaktlinsen dürfen die Kosten sowohl für Versicherte unter als auch über 18 Jahren nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen übernommen werden, zum Beispiel bei einer Kurz- oder Weitsichtigkeit mit 8 Dioptrien oder mehr. Bei Fragen zu diesen und weiteren Ausnahmefällen können Sie sich gern an Ihre IKK classic vor Ort wenden.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die IKK classic bis zum 18. Lebensjahr die Kosten in Höhe der bundesweit geltenden Festbeträge. Ausnahmen gelten, wenn die Linsen speziell an das Auge angepasst werden müssen (Einzelanfertigungen). Zuzahlungen sind nicht zu leisten. Für Versicherte über 18 Jahren werden die Kosten für Sehhilfen grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen übernommen. Diese müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen für Kontaktlinsen erfüllt sein.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden die Kosten in Höhe der bundesweit geltenden Festbeträge übernommen. Als Zuzahlung fallen 10 Prozent des Abgabepreises an, mindestens 5, maximal 10 Euro.

Wählen Sie Kontaktlinsen, obwohl sie medizinisch nicht erforderlich sind, zahlen wir als Zuschuss höchstens den Betrag, den wir für eine erforderliche Brille zu zahlen hätten. Den restlichen Betrag müssen Sie als Mehrkosten selbst tragen.

Häufige Fragen zu Sehhilfen

Welche gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gelten für Versicherte?

Versicherte, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen zu Lasten der GKV.

Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben nur dann einen erneuten Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat. Für Versicherte, die zwischen der ärztlichen Verordnung und der Abnahme der Sehhilfe das 14. Lebensjahr vollenden, bleibt der bereits begründete Anspruch auf eine Folgeversorgung einer Sehhilfe bestehen.

Wie wird die medizinische Indikation einer Sehhilfe nachgewiesen?

Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

  1. nach ICD 10-GM 2017 aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
  2. einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus aufweisen.

Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen.

Erläuterungen zu 1.:

Maßgebend sind nicht die Refraktionswerte, sondern die Sehschärfe (Visus).

Die Sehbeeinträchtigung wird wie folgt unterteilt:

 

IDC-Bezeichnung    WHO-Stufe   Sehfähigkeit bei bestmöglicher Korrektur

Sehschwäche          1                    Sehschärfe (Visus) von 0,3 bis 0,1

Sehschwäche          2                    Sehschärfe (Visus) von 0,1 bis 0,05

Blindheit                  3                    Sehschärfe (Visus) von 0,05 bis 0,02

Blindheit                  4                    Sehschärfe (Visus) von 0,02 bis                      Lichtwahrnehmung

Blindheit                 5                     Keine Lichtwahrnehmung 

 

Eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 liegt nur dann vor, wenn die Sehschärfe (Visus) auf beiden Augen bei bestmöglicher Brillenkorrektur maximal 0,3 beträgt.

Eine weitere Besonderheit gilt für Versicherte, die ein bestkorrigiertes Sehvermögen von weniger als 20 Prozent lediglich auf einem Auge haben. Sogenannte „funktionell Einäugige“ haben einen Anspruch auf Versorgung mit Kunststoffbrillengläsern.

Erläuterungen zu 2.:

Der Gesetzgeber hat für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Ausnahmeklausel erweitert. Es ist ausschließlich der Refraktionswert für die Ferne maßgebend. Eine ärztliche Verordnung als Anspruchsnachweis ist zwingend erforderlich. Ist die Voraussetzung erfüllt, gelten die bekannten Regelungen der Hilfsmittel-Richtlinie. In den Fällen, in denen nur auf einem Auge der Refraktionsfehler den gesetzlichen Vorgaben entspricht, werden die Kosten für eine beidseitige Sehhilfenversorgung übernommen.

Wann kann auf eine ärztliche Verordnung verzichtet werden?

- Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe: Bei Erstversorgungen ist immer eine augenärztliche Verordnung erforderlich.

- Bei Folgeversorgungen ist grundsätzlich eine augenärztliche Verordnung erforderlich. Erfolgt die Folgeversorgung nach Vollendung des 14. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, kann auf eine augenärztliche Verordnung verzichtet werden. In diesen Fällen reicht der Berechtigungsschein des Augenoptikers.

- Bei einer Versorgung mit therapeutischen Sehhilfen ist immer eine augenärztliche Verordnung erforderlich.

Welche Unterlagen sind zur Genehmigungsprüfung einzureichen?

Zur Genehmigungsprüfung ist neben der augenärztlichen Verordnung (Muster 8) ein Kostenvoranschlag des Leistungserbringers einzureichen.

Welche Sehhilfe ist vorrangig zu verordnen?

Vorrangig ist die Verordnung von Brillengläsern. Die Verordnung von Kontaktlinsen oder vergrößernden Sehhilfen bedarf der besonderen medizinischen Begründung.

Welche Verordnungen sind ausnahmslos ausgeschlossen?

Eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist ausnahmslos ausgeschlossen für:

  1. fototrope (farbveränderliche) Gläser,
  2. hochbrechende Lentikulargläser,
  3. hochbrechende mineralische Gläser mit einem Brechungsindex n >1,7,
  4. hochbrechende Kunststoffgläser mit einem Brechungsindex n >1,67,
  5. entspiegelte Gläser,
  6. polarisierende Gläser,
  7. Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
  8. Gläser mit asphärischem Schliff, ausgenommen Kunststoff-Lentikulargläser ≥+12 dpt,
  9. mineralische oder organische Lentikulargläser, ausgenommen bei Myopie / Hyperopie ≥12 dpt,
  10. Brillengläser und Zurichtungen an der Brille für die Bedingungen an Arbeitsplätzen, zur Verhütung von Unfallschäden (Ausnahme siehe §17 Abs. 1 Nr. 16) und/ oder für den Freizeitbereich,
  11. Brillengläser für Sportbrillen (Ausgenommen einer Schulsportbrille im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht),
  12. Brillengläser für eine sogenannte „Zweitbrille“, deren Korrektionsstärken bereits vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung). Das gilt auch für Brillengläser, die für eine Reservebrille (z. B. aus Gründen der Verkehrssicherheit) benötigt werden
  13. sowie Brillenfassungen.

Kann eine Zweitbrille bei bestimmten Voraussetzungen ärztlich verordnet werden?

Eine Mehrverordnung von Brillengläsern für eine sogenannte "Zweitbrille" ist nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn diese Brillengläser für eine Reservebrille (zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit) benötigt werden. Entsprechendes gilt für Kontaktlinsen und für produktartgleiche vergrößernde Sehhilfen. Vergrößernde Sehhilfen unterschiedlicher Produktarten - zum Beispiel Bildschirmlesegerät und Fernrohrsystem - können jedoch im Einzelfall in Betracht kommen.

Werden Kosten für Brillenfassungen übernommen?

Laut Gesetzgeber sind Brillenfassungen keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Zur Anpassung von Fernrohrlupenbrillen ist die Verwendung eines speziellen Systemträgers notwendig, da eine herkömmliche Brillenfassung auf Grund der eingearbeiteten Fernrohre keinen ausreichenden Sitz gewährleistet. Dieser Systemträger wird von der Krankenversicherung übernommen.

Zur Montage eines Kepler- bzw. eines Galilei-Systems können zum Beispiel Trägergläser, Trägerringe oder Adapter zur Fertigstellung notwendig werden. Diese Leistung wird ebenfalls übernommen.

Werden die Kosten für Sonnenbrillen übernommen?

Die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht möglich. Auch Lichtschutzbrillen, die zur Prophylaxe vor UV-Schädigungen (zum Beispiel im Hochgebirge oder für Urlaubsreisen) getragen werden, sind keine Leistung der GKV. Diese Versorgungen fallen in die Eigenverantwortung der Versicherten.

Werden die Kosten für Schulsportbrillen übernommen?

Ja, Brillengläser für Sportbrillen, die für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, übernimmt die Gesetzliche Krankenversicherung. Hintergrund ist, dass eine gewöhnliche Brille bei bestimmten sportlichen Betätigungen nicht getragen werden kann. Wichtig: Die GKV übernimmt jedoch nicht die Kosten bei zum Beispiel Sportbrillen für Sportstudenten, für Teilnehmer an Freizeit-Sportkursen, für Mitglieder in Sportvereinen und so weiter.

Werden die Kosten für implantierbare Linsen übernommen?

Implantierbare Linsen (etwa Intraokularlinsen) sind keine Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe, sondern werden als Ersatz für die körpereigene Linse im Rahmen einer ambulanten Augenoperation durch den Augenarzt ins Auge eingesetzt.

Welche Kosten werden übernommen, wenn Kontaktlinsen medizinisch indiziert sind?

Sind Kontaktlinsen medizinisch indiziert, übernehmen wir die Kosten der Kontaktlinsen und der zusätzlichen Brillengläser in Höhe der bundesweit geltenden Festbeträge. In diesem Fall können zusätzlich Brillengläser verordnet werden, da Kontaktlinsen nicht permanent getragen werden können.

Formstabile (= harte) Kontaktlinsen stellen die Regelversorgung dar. Die Verordnung flexibler (= weicher) Kontaktlinsen zu Verbesserung der Sehschärfe bedarf einer besonderen ärztlichen Begründung. Dabei können flexible Kontaktlinsen zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn harte Kontaktlinsen nach ausreichend langem Trageversuch nicht vertragen wurden.

Folgende Kontaktlinsen können nicht zu Lasten der GKV verordnet werden:

- Kontaktlinsen, die nach einer Operation, die nicht zu Lasten der GKV, sondern in Eigenverantwortung des Versicherten erfolgt ist, benötigt werden

- Mehrkosten für Kontaktlinsen in farbiger Ausführung, die dazu verwendet werden, die körpereigene Farbe der Iris zu verändern oder zu verstärken

- Bifokal- bzw. Multifokallinsen

Können Versicherte anstelle einer Brille auch Kontaktlinsen auswählen?

Versicherte können anstelle einer medizinisch indizierten Brillenversorgung alternativ auch Kontaktlinsen auswählen. Wir zahlen als Zuschuss aber lediglich die Festbeträge der normalen Brillengläser. Die Mehrkosten für die Kontaktlinsen zahlt der Versicherte.

Können die Kosten für Pflege und Reinigung von Kontaktlinsen übernommen werden?

Nein, die Kosten für Pflege- und Reinigungsmittel können nicht von der GKV übernommen werden.

Können die Kosten der Intensivreinigung von Kontaktlinsen übernommen werden?

Kosten für eine Intensivreinigung können in Höhe des Festbetrages übernommen werden, wenn die Kontaktlinsen medizinisch indiziert sind und von der IKK classic gezahlt wurden.

Hat der Versicherte anstelle einer sonst ausreichenden Brille Kontaktlinsen gewählt, scheidet eine Kostenübernahme für die Intensivreinigung der Linsen aus.

Mit einer sogenannten Intensivreinigung können besonders widerstandsfähige Ablagerungen entfernt werden. Dies kann in regelmäßigen Abständen vom Hersteller / Anpasser durchgeführt werden.

Werden Kosten für eine Ersatzbeschaffung übernommen?

Wurde eine medizinisch indizierte Sehhilfe unverschuldet zerstört oder so stark beschädigt, dass eine Instandsetzung unmöglich ist oder ging sie unverschuldet verloren, besteht Anspruch auf eine erneute Versorgung mit einer Sehhilfe.

Wann können Lupen verordnet werden?

Zu Lasten der GKV sind Lupen nur bei entsprechender medizinischer Indikation - sofern sie zum Lesen oder zur Verrichtung von alltäglichen Tätigkeiten benötigt werden - sowie einem Vergrößerungsbedarf von 1,5 fach verordnungsfähig.

Sofern Leuchtlupen mit Akku bzw. Batterie betrieben werden, muss der Versicherte die Kosten für die Energieversorgung selbst tragen.

Wann können Galilei- oder Keplersysteme verordnet werden?

Vorrangig sind Lupen als optisch vergrößernde Sehhilfen zu verordnen. In begründeten medizinischen Einzelfällen können Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) ausschließlich für die Nähe verordnet werden. Gemäß der Hilfsmittel-Richtlinie sind diese Systeme nicht für die Zwischendistanz oder Ferne (darunter auch fernsehen) verordnungsfähig.

Wann können elektronisch vergrößernde Sehhilfen verordnet werden?

Elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe können als mobile oder nicht mobile Systeme bei starken Lesegewohnheiten (mindestens zwei Stunden täglich) und einem Vergrößerungsbedarf von mindestens 6-fach verordnet werden. Bei schulpflichtigen Kindern können starke Lesegewohnheiten ohne weitere Prüfung unterstellt werden. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer hochgradigen Sehbeeinträchtigung (Visus < 0,1) und dass alternative Versorgungen mit optisch vergrößernden Sehhilfen aufgrund der vorliegenden Diagnose nicht möglich sind.

In welcher Höhe werden Kosten übernommen?

Für einen Großteil der Produkte der PG 25 wurden vom GKV-Spitzenverband Festbeträge festgelegt. Mit dem Festbetrag sind alle Aufwendungen des Optikers und das Material abgedeckt, insbesondere die Auswahl, die Bearbeitung, die Anpassung, die Einarbeitung (Einschleifen der Gläser in das Brillengestell), die Abgabe und die Kontrolle.

Sofern kein Festbetrag oder Vertragspreis festgelegt wurde, erfolgt die Kostenprüfung im Einzelfall.

Können Kosten für selbstbeschaffte Sehhilfen erstattet werden?

Laut Gesetzgeber sind Kostenerstattungen an Versicherte für selbstbeschaffte Sehhilfen nur möglich, wenn es sich um eine Notfallversorgung handelt oder die Leistung im Vorfeld zu Unrecht abgelehnt wurde. Beide Voraussetzungen sind in der Regel nicht erfüllt, sodass eine nachträgliche Kostenerstattung an Versicherte nicht möglich ist.

Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung?

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro. Die Zahlung erfolgt direkt an den Leistungserbringer. Dieser Grundsatz gilt bei jeder Neulieferung, Ersatzbeschaffung oder Folgeversorgung. Brillengläser und Kontaktlinsen sind eine Versorgungseinheit, somit wird die gesetzliche Zuzahlung nur einmal pro Paar abgezogen.

Diabetesmanagement mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM)

Bei der sogenannten „kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung“ wird mittels eines Sensors dauerhaft der Glukosegehalt der Flüssigkeit im Zwischenraum des Unterhautfettgewebes dauerhaft gemessen. Ein mit dem Sensor verbundener Transmitter überträgt die Messwerte anschließend automatisch an ein Empfangsgerät. Das Empfangsgerät gibt kontinuierlich Messwerte und den Trend zum Glukosegehalt aus. Mithilfe einer Alarmfunktion, bei der individuell einstellbare Grenzwerte festgelegt werden können, warnt das Gerät vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukosewerte.

Ihre Vorteile auf einen Blick

Ein Real-Time-Messgerät ermöglicht Ihnen einen besseren Umgang mit behandlungsbedürftigem Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2. Die regelmäßige Kontrolle der Blutzuckerwerte ...

  • ... ermöglicht ein besseres Eigenmanagement,

  • ... vermeidet Hypo-/Hyperglykämien und

  • ... steigert die Lebensqualität.

Voraussetzungen

  • Bei Diabetes mellitus erfolgt eine intensivierte konventionelle Insulintherapie oder eine Insulinpumpentherapie.

  • Die medizinische Notwendigkeit der Versorgung mit einem Real-Time-Messsystem wird durch eine Verordnung eines an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden berechtigten Arztes mit einer der folgenden Qualifikationen bestätigt:

    1. Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,

    2. Facharzt für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin, jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG)“ oder mit vergleichbarer Qualifikation.

    3. Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“.

  • Eine Einweisung in die sichere Anwendung des Geräts ist erforderlich.

  • Der Behandlungsverlauf wird dokumentiert.

  • Die IKK classic hat der Versorgung vor Versorgungsbeginn zugestimmt.

  • Der Zugriff auf personenbezogene Daten, die beim Einsatz des Geräts verwendet werden, darf Dritten, insbesondere Herstellern, nicht möglich sein.

Zuzahlung

Versicherte ab 18 Jahren leisten als Zuzahlung zum Lesegerät zehn Prozent der Erstattungskosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro.

Die Sensoren stellen ein zum Verbrauch bestimmtes Hilfsmittel dar. Daher leisten Versicherte ab 18 Jahren je Sensor eine Zuzahlung von zehn Prozent der Erstattungskosten, jedoch höchstens 10 Euro pro Monat.

Kostenlose Testausstattung für die Blutzuckermessung

Die IKK classic hat mit mehreren Herstellern von Blutzuckermesssystemen Verträge zu
Teststreifen abgeschlossen, die eine qualitätsgesicherte und gleichzeitig günstige Versorgung
sicherstellen. Sie können ein Messgerät des Vertragspartners LifeScan Deutschland GmbH kostenfrei testen. Das ist im Lieferumfang des Test-Sets enthalten:

  • ein OneTouch Ultra Plus Reflect® Messgerät mit dreifarbiger Bereichsanzeige zum leichteren Erkennen der Grenzbereiche Ihres Blutzuckerspiegels
  • zehn OneTouch Ultra® Plus Teststreifen
  • zehn OneTouch® Delica® Plus Lanzetten
  • eine OneTouch® Delica® Plus Stechhilfe für schmerzarmes Stechen

Besprechen Sie bei Interesse mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer Ärztin Ihre Erfahrungen mit dem getesteten Gerät und den Messstreifen. Die Verordnungsfreiheit Ihres Arztes oder Ihrer Ärztin bezüglich der Verordnung von OneTouch oder anderen Blutzuckerteststreifen-Produkten bleibt unberührt.

Wie erhalte ich die kostenlosen Test-Sets?

  • telefonisch über den Anbieter LifeScan Deutschland GmbH unter 0800 70 77 007 
  • über die Webseite des Anbieters LifeScan Deutschland GmbH unter Angabe des Bestellcodes IC35421IKonetouch.de/angebote 

Häufige Fragen zu Hilfsmitteln

Was sind Festbeträge?

Festbeträge sind "feste" Preisobergrenzen. Mit ihnen ist festgelegt, wie viel die Krankenkasse für ein bestimmtes Hilfsmittel oder auch Arzneimittel bezahlt.

Eingeführt wurden die Festbeträge um Wirtschaftlichkeitsreserven zu nutzen. Denn Produkte wie Hilfsmittel und Arzneimittel müssen jedem Kranken zugänglich sein. Daher ist es gut und richtig, dass die Krankenkassen die Möglichkeit haben, durch die Festbeträge im Interesse ihrer Versicherten einen Preiswettbewerb auszulösen.

Welche Vorteile habe ich als Versicherter von den Festbeträgen?

Für Sie bedeuten Festbeträge, dass die Krankenkassen einen gewissen Einfluss auf die Ausgaben haben. Denn die von den Leistungserbringern geforderten Preise waren in der Vergangenheit bei gleicher Qualität oft ohne Grund unterschiedlich. Auf Basis eines Preisvergleichs wurden jetzt Festbeträge bestimmt. Diese helfen, dass weder die Versicherten noch die Krankenkassen für gleiche Qualität und Leistung zu viel zahlen müssen. 

Durch die Ausgabenbegrenzung können die Krankenkassenbeiträge positiv beeinflusst werden. Könnte jeder Hersteller und Vertreiber den Preis nehmen, den er wollte, würden die Beiträge der Versicherten immer weiter steigen.

Habe ich als Versicherter Nachteile durch die Festbeträge?

Nein. Grundlage für die Festsetzung der Festbeträge sind die im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Qualitätsanforderungen und Produkteigenschaften. Sie haben also weiterhin einen Anspruch auf eine hochwertige Versorgung. Vielleicht müssen Sie als Versicherter ein anderes Produkt wählen als bisher. Dieses ist aber auf keinen Fall schlechter, sondern heißt nur anders oder hat andere Eigenschaften, die für die Versorgung aus medizinischer Sicht nicht bedeutsam sind, wie zum Beispiel eine andere Gestaltung oder Farbe. Die Qualität des Produktes ist jedoch bei allen Produkten sehr gut. 

Sollten Sie trotzdem mit der Qualität eines Produktes unzufrieden sein, wenden Sie sich zunächst direkt an Ihren Leistungserbringer. Vielleicht ist die Ursache schnell behoben. Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich an Ihre IKK classic.

Kann ich eine Versorgung ohne Mehrkosten bei meinem Leistungserbringer fordern?

Leider nicht, aber wir können Ihnen sagen, bei welchen Leistungserbringern Sie zum Festbetrag, also ohne Mehrkosten, das benötigte Hilfsmittel erhalten. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre IKK classic vor Ort.

Muss ich zukünftig mein Hilfsmittel länger tragen?

Nein. Es gibt keine festgelegten Mindestgebrauchszeiten für Hilfsmittel. Die Gebrauchszeiten hängen vom jeweiligen Produkt und seinem Einsatz ab.

Sie haben immer dann Anspruch auf eine Neuversorgung, wenn ein Hilfsmittel nicht mehr im gebrauchsfähigen Zustand ist und keine Wartung oder Reparatur möglich ist. 

Auch bei den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln gibt es aufgrund der Festbeträge keine Einschränkungen der Abgabemenge. Sie müssen also ein Hilfsmittel nicht länger tragen als bisher. 

Hat sich bei der Beschaffung des Hilfsmittels etwas geändert?

Sie erhalten Ihre Hilfsmittel wie bisher. An dem bisherigen Ablauf hat sich durch die Festbetragsregelung nichts geändert. Nach wie vor erhalten Sie Ihre Verordnung vom behandelnden Arzt. Sie können damit direkt zum Leistungserbringer, also zum Beispiel zum Sanitätshaus, gehen.

Möglicherweise müssen Sie das Sanitätshaus oder den Leistungserbringer wechseln, um Ihr Hilfsmittel zum Festbetrag zu erhalten. Dabei unterstützt Sie Ihre IKK classic gern. 

Werden Verpackungseinheiten kleiner?

Nein. Die Festbeträge haben keine Auswirkung auf die Verordnungsmenge. Aufgrund der Festbeträge werden die Verpackungseinheiten nicht kleiner.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr Arzt beziehungswiese Ihr Leistungserbringer kleinere Verpackungseinheiten verschreibt oder liefert als bisher, sollten Sie ihn darauf ansprechen. Hier hilft Ihnen auch Ihre IKK classic weiter.

Ich will auf eine besondere Art der Versorgung nicht verzichten. Wie kann ich die Mehrkosten verringern?

Zunächst hilft, wie bei allen Anschaffungen, der Marktvergleich, denn es gibt teilweise erhebliche Preisunterschiede zwischen den Leistungserbringern bei den gleichen Produkten. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Inanspruchnahme von Leistungen bei Ihrer IKK classic nach günstigen, aber guten Versorgungsmöglichkeiten erkundigen.

Ich habe mit der IKK classic Kostenerstattung vereinbart. Was ändert sich bei mir?

Früher haben Sie von der IKK classic die von Ihnen nachgewiesenen Kosten für Ihre Hilfsmittel abzüglich einer Bearbeitungspauschale erhalten. Für die Hilfsmittel, für die nunmehr Festbeträge festgelegt wurden, wird Ihnen jetzt unabhängig von Ihren eigentlichen Kosten nur noch maximal der Festbetrag erstattet. Aber auch hier wird Ihnen eine Bearbeitungspauschale abgezogen.

Bei Beschwerden zur Begutachtung: Ombudsperson des Medizinischen Dienstes


Sie haben eine Beschwerde zur Tätigkeit des Medizinischen Dienstes, zum Beispiel, weil Sie mit dem Ablauf der Begutachtung nicht einverstanden sind oder andere Hinweise im Zusammenhang mit der Begutachtung geben möchten? Dann können Sie sich an die Ombudsperson des Medizinischen Dienstes wenden.

Jeder Medizinische Dienst bestellt eine solche Ombudsperson als unabhängige Schlichtungsstelle. Ihre Beschwerde richten Sie direkt an die Ombudsperson des Medizinischen Dienstes, der die gutachtliche Stellungnahme erstellt hat. Jede Beschwerde wird dabei vertraulich behandelt.

Hier finden Sie die Kontaktdaten der jeweiligen Ombudsperson des Medizinischen Dienstes sowie weitere Erläuterungen zu deren Aufgaben.

Sollten Sie mit einer Leistungsentscheidung der IKK classic, die auf einer gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes beruht, nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.

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    Medizinische Beratung

    Unsere Experten von IKK Med beantworten kostenfrei Ihre Fragen rund um Brille, Blutzuckermessgeräte, Perücke und vieles mehr. Lassen Sie sich beraten!

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    Massagen und weitere Heilmittel

    Wir sind für Sie da, damit Sie nach einer Verletzung oder Operation schnell wieder fit werden. Mehr erfahren

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    Medikamente

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    Wir übernehmen die Kosten für Krankenfahrten, wenn diese medizinisch notwendig sind. Mehr erfahren