Ab 2026: Digitales Entsendeverfahren für Abkommensstaaten

Redaktion
IKK classic

Immer mehr Unternehmen entsenden ihre Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland – für Projekte, Montagen oder den Aufbau von Niederlassungen. Ab 2026 sind Bescheinigungen für Entsendungen in Abkommensstaaten nur noch elektronisch zu beantragen.

Bisher konnten Bescheinigungen für Entsendungen in Nicht-EU-Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (wie USA, China oder Indien), nur in Papierform beantragt werden. Das ändert sich nun: Ab dem 1. Januar 2026 müssen Arbeitgeber auch diese Anträge elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal stellen (§ 106c SGB IV). Ausnahme: Ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig, bleibt das Papierverfahren bestehen.

Hinweis:

Bei Entsendungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) kann die erforderliche A1-Bescheinigung bereits seit 2019 elektronisch über ein Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal beantragt werden.

So funktioniert das neue Verfahren

Arbeitgeber erhalten als Reaktion auf ihren elektronisch übermittelten Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen eine ebenso elektronische Rückmeldung mit der Original-Bescheinigung. Diese gilt als Nachweis über den Sozialversicherungsschutz des Arbeitnehmers während seines Auslandseinsatzes. Das Dokument muss dem Mitarbeiter vor der Abreise unverändert ausgehändigt bzw. digital übermittelt werden. Können die Voraussetzungen für die (Weiter-)Geltung der deutschen Rechtsvorschriften nicht erfüllt werden, erfolgt auch die Ablehnungsmitteilung an den Arbeitgeber auf elektronischem Weg.

Wichtig:

Der entsendete Mitarbeiter muss die Bescheinigung während des Auslandseinsatzes ständig in Papierform oder digital bei sich führen.

Weitere Informationen zu internationalen Sozialversicherungsabkommen finden Sie unter www.missoc.org und www.dvka.de.

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Veröffentlicht am 08.10.2025

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