GKV-Reform beschlossen: Das ändert sich für Arbeitgeber

Redaktion
IKK classic

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) beschlossen. Die Reform soll die Finanzierung der GKV stärken und die Beitragssätze ab 2027 dauerhaft stabilisieren. Zudem enthält das Gesetz mehrere Änderungen, die für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber relevant sind.

Höhere Beitragsbemessungsgrenze und neue JAE-Grenze ab 2027

Zum 1. Januar 2027 werden die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung sowie die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) außerplanmäßig um 3.600 Euro pro Jahr angehoben – zusätzlich zur regulären Anpassung aufgrund der Lohnentwicklung.

Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und in einer privaten Krankheitskostenvollversicherung versichert sind, gilt eine Besitzstandsregelung. Für sie bleibt die regulär berechnete JAE-Grenze ohne die außerordentliche Anhebung maßgeblich. Damit sollen unnötige Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung vermieden werden.

Krankenversicherungsbeitrag für Minijobs wird höher

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2027 steigt der Krankenversicherungsbeitrag für Minijobs deutlich. Statt bisher pauschal 13 Prozent entspricht der Arbeitgeberbeitrag künftig dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Auf Basis der aktuellen Werte ergibt sich daraus ein Beitragssatz von 17,5 Prozent. Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag jährlich neu festgesetzt wird, kann sich künftig auch der Krankenversicherungsbeitrag für Minijobberinnen und Minijobber jährlich ändern.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber steigen bei Minijobs dadurch die Kosten für die Krankenversicherung. Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhöht sich ab 2027 entsprechend.

Darüber hinaus wirkt sich die Neuregelung auf die Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Midijobs) aus. Der hierfür maßgebliche Faktor F wird künftig nach einer neuen Berechnungsmethode ermittelt.

Familienversicherung: Beitragsfreiheit ab 2028 eingeschränkt

Eine weitere Änderung betrifft die beitragsfreie Familienversicherung für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Sie kommt ab 2028 nur noch für bestimmte Personengruppen in Betracht.

Beitragsfrei mitversichert bleiben Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter anderem dann,

  • wenn mindestens ein Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  • wenn der mitversicherte Angehörige in Pflegegrad 3 oder höher eingestuft ist,

  • bei voller Erwerbsminderung oder einem Grad der Behinderung bzw. einer vergleichbaren Einschränkung von mindestens 60 sowie

  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Für alle anderen bislang beitragsfrei mitversicherten Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wird künftig ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt dagegen unverändert bestehen.

Wichtig: Der Beitragszuschlag soll bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Quellenabzugsverfahren erhoben werden, also durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Krankenkassen werden ihnen die dazu erforderlichen Daten künftig elektronisch übermitteln.

Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028

Ab 2028 wird erstmals gesetzlich neben der vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Teilarbeitsunfähigkeit (Teil-AU) eingeführt. Bei einer voraussichtlich länger andauernden Erkrankung kann somit künftig eine Teil-AU ärztlich festgestellt werden. Beschäftigte können ihre Arbeit teilweise wieder aufnehmen und beziehen dafür anteiliges Arbeitsentgelt. Die verbleibende Differenz zur bisherigen Arbeitszeit wird durch Krankengeld ausgeglichen.

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • die Erkrankung ist nicht nur geringfügig; eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen ist zu erwarten
  • die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt stellt eine Teil-AU fest
  • die bzw. der Beschäftigte erklärt sich bereit, die Arbeit teilweise wieder aufzunehmen
  • die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber stimmt der teilweisen Arbeitsleistung zu

Die Teil-AU kann in drei Stufen von 25 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festgestellt werden.

Wichtig: Die gesetzlichen Grundlagen stehen fest. Die konkreten Anforderungen an die praktische Umsetzung werden noch durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) näher ausgestaltet.

Hinweis: Die stufenweise Wiedereingliederung bleibt auch künftig erhalten und wird nicht vollständig durch die Teil-AU ersetzt.

Zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
War dieser Artikel hilfreich?

Vielen Dank. Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Bitte fügen Sie Ihrer Nachricht keine persönlichen Daten hinzu.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

IKK classic

Veröffentlicht am 12.08.2026

Quellenangaben

Mehr zu diesem Thema