Nebenjob in der Ausbildung: Was erlaubt ist und was sich lohnt

Redaktion
IKK classic

724 Euro brutto erhalten Azubis in ihrem ersten Lehrjahr; nach Abzügen bleiben davon oft weniger als 600 Euro. Mit Miete, Handyrechnung und Einkäufen ist das schnell weg – ein Nebenjob in der Ausbildung muss her, meist in Form eines Minijobs. Was es dabei zu beachten gibt und wann es sich wirklich lohnt, erfährst du hier.

Wer sein Hobby zum Beruf macht, muss nie wieder arbeiten – immerhin verdient man dann mit den Tätigkeiten Geld, die einem am meisten Spaß machen. Wie du das schaffen kannst, erfährst du in Folge 11 von „Ausbildung? Machen wir.“, dem Azubi-Podcast der IKK classic.

Podcast "Ausbildung? Machen wir.", Folge 11 – Visual.

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Kläre alle Fragen

Doch auch wenn du dein Hobby nicht hauptberuflich betreiben möchtest oder kannst – Geld verdienen lässt sich damit trotzdem. Wer in einer Band spielt, bekommt womöglich etwas Geld durch regelmäßige Auftritte, auch mit Basteln lässt sich die Azubi-Kasse aufbessern, wenn du zum Beispiel DIY-Schmuck verkaufst. Und hast du Freude am Schreiben, kannst du deine Werke anbieten oder Hausarbeiten Korrekturlesen.

Ganz egal ob du dein Gehalt aufbessern oder mit deinem Hobby Geld verdienen möchtest: Bevor du dich in die Nebentätigkeit stürzt, solltest du einige Dinge klären: Lässt sich der Job mit deiner Ausbildung vereinbaren? Wann werden Steuern fällig? Und wie lange und wann darfst du überhaupt arbeiten?

Sprich mit deinem Ausbildungsbetrieb

Bevor du einen Nebenjob antrittst, musst du deinen Ausbildungsbetrieb darüber informieren. Deine Ausbildung darf durch eine Nebentätigkeit nicht gefährdet sein! Außerdem solltest du nicht für die Konkurrenz arbeiten. 

Dein Chef darf außerdem einschreiten, falls es sich um eine Arbeit handelt, bei der du dich verletzen könntest. Auch wenn deine Leistungen in der Ausbildung unter dem Aufwand des Nebenjobs leiden oder du die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht einhältst, kann dir der Nebenjob verboten werden. Solltest du trotz des Widerspruchs deines oder deiner Vorgesetzten weiterarbeiten, ist das ein Verstoß gegen deinen Arbeitsvertrag – und es droht eine Abmahnung oder sogar Kündigung.

Achte auf dein Stundenkonto

Für minderjährige Azubis heißt das: Sie dürfen in der Praxis meist keinen Nebenjob antreten. Denn unter 18-Jährige dürfen maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten – das ist durch die Ausbildung in der Regel schon ausgeschöpft. Volljährige Auszubildende dagegen dürfen maximal 48 Stunden an sechs Werktagen arbeiten – bei einer regulären Ausbildungszeit von 40 Stunden bleiben damit noch bis zu acht Stunden für einen Nebenjob, bei einem 38-Stunden-Vertrag sind es zehn.

Dabei kommt es nicht auf die tägliche Arbeitszeit an, sondern die durchschnittliche Stundenzahl. Arbeitest du also an einem Tag nur sechs Stunden, kannst du an einem anderen Tag 10 Stunden arbeiten. Überstunden sind allerdings nur möglich, wenn sie innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ausgeglichen werden.

Dazu kommt, dass du die Ruhezeit von elf Stunden zwischen Dienstende und -beginn einhalten musst. Damit darfst du dich zum Beispiel unter der Woche nicht mehr abends an die Supermarktkasse setzen – derartige Tätigkeiten kannst du nur am Wochenende ausüben. Auch im Urlaub darfst du nicht arbeiten, denn der ist ausschließlich für deine Erholung gedacht. Deshalb verbietet das Bundesurlaubsgesetz Erwerbstätigkeiten, die dem Urlaubszweck widersprechen.

Ein Tag in der Berufsschule gilt unter einer Bedingung als kompletter Arbeitstag. Hat der Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten, wird er einmal pro Woche mit deiner durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das acht Stunden. Bei genau fünf oder weniger Unterrichtsstunden zählen dagegen nur die tatsächliche Unterrichtszeit plus Pausen und Wegezeiten.

Du solltest nicht zu viel dazuverdienen

Verdienst du über 603 Euro (Stand 2026) monatlich, musst du Steuern und Sozialversicherung zahlen. Bei maximal 603 Euro Einkommen arbeitest du fast brutto für netto – die Lohnsteuer zahlt dein Arbeitgeber pauschal; von deinem Gehalt werden lediglich 3,6 Prozent für die Rentenversicherung abgezogen. Die Verdienstgrenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt folglich zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro.

  • Versicherungspflicht:

    Eine Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig, wenn dein Jahreseinkommen 7.236 Euro überschreitet. Die Tätigkeit bleibt auch ein Minijob, wenn du einmal über 603 Euro überwiesen bekommst – erlaubt ist ein unvorhergesehenes Überschreiten in höchstens zwei Kalendermonaten pro Jahr, dann musst du aber in einem anderen Monat weniger verdienen.

  • Einkommensteuer:

    Die Einkommensteuergrenze liegt 2026 bei einem Jahresgehalt von 12.348 Euro brutto – schon bei einem Euro mehr wird die Steuer fällig. Bei einem Minijob hast du aber keine Probleme.

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Nebenjob und Krankenversicherung: Was ändert sich?

Gute Nachricht für dein Budget: Ein Minijob neben der Ausbildung verursacht für dich keine zusätzlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Du bleibst weiterhin über deine Ausbildung versichert. Für den Minijob zahlt dein Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent an die Krankenkasse. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dir dafür nicht abgezogen.

Anders sieht es aus, wenn du mit dem Nebenjob dauerhaft mehr als 603 Euro verdienst oder einen zweiten Minijob aufnimmst. Dann werden die Beschäftigungen mit deiner Ausbildung zusammengerechnet und es können Sozialversicherungsbeiträge anfallen. In diesem Fall lohnt es sich, vorher zu prüfen, wie viel netto tatsächlich übrig bleibt.

Achte auf Freibeträge bei staatlicher Unterstützung

Du bekommst staatliche Unterstützung? Dann solltest du vor dem Antritt eines Nebenjobs berechnen, ob sich ein Nebenjob überhaupt lohnt. Denn ein höheres Jahreseinkommen kann Auswirkungen auf die Höhe finanzieller Beihilfen haben.

  • BAföG

    Hier ist ein Minijob kein Problem. Handelt es sich bei deiner Nebentätigkeit um einen Minijob, erhältst du denselben BAföG-Betrag wie vorher: Denn hier gilt ein Freibetrag von 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr (Stand 2026). Verdienst du mehr, wird dir das vom BAföG-Satz wieder gestrichen. Wichtig: BAföG kommt nur bei einer schulischen Ausbildung infrage. Machst du eine duale Ausbildung, ist die Berufsausbildungsbeihilfe der richtige Weg.

  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

    Beim BAB ist es komplizierter. Hier gilt ein Freibetrag von monatlich 389 Euro (Stand 2026; der Wert wird jährlich angepasst). Das bedeutet: wenn du mehr als 389 Euro nebenher verdienst, wird die Differenz von deinem BAB abgezogen.


    Ein Beispiel: In deiner Nebentätigkeit verdienst du 500 Euro, dein BAB-Satz beträgt 150 Euro. 500 minus den Freibetrag von 389 Euro sind 111 Euro. Abgezogen von deinem vorherigen BAB-Betrag von 150 Euro bleiben 39 Euro BAB für dich übrig. Rechne also vorher durch, ob sich das in deinem konkreten Fall lohnt oder lass dich beraten.

  • Kindergeld

    Das Kindergeld ist einkommensunabhängig. Solange du dich in der Ausbildung befindest, steht dir die Leistung bis zu deinem 25. Lebensjahr zu, ganz egal, was du verdienst. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt es einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat – die frühere Staffelung nach Anzahl der Kinder gibt es nicht mehr.

Selbstständige Tätigkeiten

Wenn du nicht als Aushilfe in einem Minijob arbeiten willst, kannst du auch selbstständig arbeiten. Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Freie Berufe wie Schreiben, Grafik oder Musikunterricht meldest du direkt beim Finanzamt an. Verkaufst du dagegen Produkte, zum Beispiel selbst gemachten Schmuck, ist das ein Gewerbe – dann führt der Weg zuerst über das Gewerbeamt. Ein regelmäßiges Einkommen musst du allerdings beim Finanzamt melden. Eine einfache Möglichkeit bietet die Kleinunternehmer-Regelung: Dabei erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer – umgangssprachlich Mehrwertsteuer genannt. Vorausgesetzt: Im Gründungsjahr bleibt dein Umsatz unter 25.000 Euro netto – anders als früher wird er nicht mehr auf zwölf Monate hochgerechnet. Danach gilt: höchstens 25.000 Euro im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr (Grenzen seit 2025).

Bist du noch keine 18? Dann brauchst du für ein eigenes Gewerbe nicht nur das Einverständnis deiner Eltern, sondern zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts (§ 112 BGB). Ohne beides geht es nicht.

Du musst dich beim Finanzamt anmelden und jährlich eine Einkommensteuererklärung inklusive Gewinnermittlung abgeben. Für deine Krankenversicherung ändert sich dagegen in aller Regel nichts: Du bleibst über deine Ausbildung pflichtversichert, solange die Selbstständigkeit nebenberuflich bleibt. Hauptberuflich wäre sie erst, wenn sie deine Ausbildung zeitlich und wirtschaftlich deutlich überwiegt – bei einer Vollzeit-Ausbildung ist das praktisch ausgeschlossen. Maßgeblich ist dabei übrigens dein Gewinn, nicht dein Umsatz.

Neben dem bürokratischen Aufwand solltest du auch bei einer selbstständigen Tätigkeit im Blick behalten, wie viel Zeit sie kostet. Die 48-Stunden-Grenze des Arbeitszeitgesetzes greift hier zwar nicht, weil sie nur Stunden bei Arbeitgebern zusammenrechnet. Dein Betrieb darf die Nebentätigkeit aber trotzdem einschränken, wenn deine Leistung leidet, denn deine Ausbildung hat oberste Priorität.

Und auch für selbstständige Tätigkeiten gilt: Zusätzliches Einkommen kann dir auf staatliche Unterstützungsleistungen angerechnet werden, sobald du die Freibeträge überschreitest. Achtung: Bei selbstständigen Einkünften bleibt weniger anrechnungsfrei als beim Minijob, weil die Werbungskostenpauschale entfällt. Wie viel genau, rechnet dir das BAföG-Amt beziehungsweise die Agentur für Arbeit aus. Rechne also vorher durch, ob sich der Aufwand lohnt. Lass dir am besten von einer Steuerberatung helfen.

Solltest du neben der Ausbildung jobben? Tipps von Sarah Walter

Du bist dir nicht sicher, ob du dich als Azubi für einen Nebenjob entscheiden sollst? Oder du fragst dich, wie du deine Vorgesetzten um Erlaubnis bittest? Sarah Walter von azubi.de hat wertvolle Tipps für dich. In  Folge 11 unseres Podcasts "Ausbildung? Machen wir." beantwortet die Expertin noch mehr Fragen rund um die Ausbildung.

  • Welche Gründe sprechen aus deiner Sicht für einen Nebenjob in der Ausbildung?

    Der häufigste Grund, warum sich Azubis für einen Nebenjob entscheiden, ist das Thema Geld. Oft reicht das Ausbildungsgehalt allein nicht aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren.

    Grundsätzlich rate ich aber eher von einem Nebenjob ab. Eine Ausbildung kann sehr fordern und anstrengend sein. Mit einem Nebenjob fehlt einem oft die Konzentration und nötige Energie. Deshalb sollten Auszubildende den Fokus auf die Ausbildung legen und sich während der Lehrjahre eher mit Hilfen vom Staat finanziell unterstützen lassen.

    Eine Ausnahme gibt es: Wovon ich nicht abraten würde, sind freiberufliche Tätigkeiten. Wenn du zum Beispiel ein kreatives Talent hast und Bilder malst und verkaufst, ist das eine gute Sache. Und wenn die Tätigkeit sogar noch zu deiner Ausbildung passt, ist das noch besser. Wenn du zum Beispiel eine Ausbildung zur Gestalterin oder zum Gestalter für Medien und Grafik machst und nebenbei dein eigenes Business etablierst, schafft das Synergien und macht Spaß. Außerdem bist du in der Regel flexibler und kannst einfacher entscheiden, ob du gerade Zeit hast und freiberufliche Aufträge annehmen kannst.

  • Wie findet man den passenden Nebenjob?

    Jobbörsen bieten sich super an, um nach Nebenjobs zu schauen. Gerade im ländlichen Gebiet finden sich Nebenjobs aber auch über Ausschreibungen in Zeitungen, auch wenn das erstmal oldschool klingt. Du kannst natürlich auch einfach mal im Freundeskreis nachfragen.

  • Welche Tipps hast du für Azubis, die ihre Chefin oder ihren Chef nach der Erlaubnis für einen Nebenjob fragen?

    Du solltest die Ausbilderin oder den Ausbilder auf jeden Fall fragen, bevor du den Nebenjob anfängst und nicht, wenn du ihn schon hast. Erkläre im Gespräch, warum du den Nebenjob brauchst. Und nutze die Chance, um deine Vorgesetzten zu beruhigen, dass der Nebenjob deine Ausbildung nicht beeinträchtigen wird.

  • Was, wenn Vorgesetzte den Nebenjob verbieten?

    Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Nebenjob verweigert, solltest du fragen, warum das der Fall ist. Die Nebentätigkeit kann zum Beispiel untersagt werden, wenn dein Ausbildungsvertrag beziehungsweise das Ausbildungsziel gefährdet ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du aufgrund des Nebenjobs bei deiner Ausbildung zu müde bist, deine Noten schlechter werden, du unentschuldigt fehlst oder dein Berichtsheft nicht mehr regelmäßig führst.

    Verbietet dir dein Ausbilder einen Nebenjob auf Basis dieser Gründe, ist das Verbot legal. Du kannst aber versuchen, einen Kompromiss mit deiner Ausbilderin oder deinem Ausbilder zu finden. Schlage zum Beispiel vor, andere Schichten in deinem Nebenjob zu übernehmen, damit du für die Ausbildung erholt bist. Oder versprich bessere Noten – und zeig dann auch Ergebnisse. Gegebenenfalls solltest du die Arbeitsstunden in deinem Nebenjob reduzieren.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Muss ich im Minijob Beiträge zur Rentenversicherung zahlen?

Ja, Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dein Eigenanteil beträgt 3,6 Prozent des Verdienstes. Auf Antrag kannst du dich bei deinem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dadurch verzichtest du jedoch auf bestimmte Rentenansprüche.

Darf ich zwei Minijobs neben der Ausbildung haben?

Theoretisch ja, finanziell lohnt sich das aber oft nicht. Der zweite Minijob wird mit deiner Ausbildung zusammengerechnet und ist dadurch in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragspflichtig. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen dafür nicht an.

Was passiert, wenn ich dauerhaft mehr als 603 Euro verdiene?

Dann gilt dein Nebenjob nicht mehr als Minijob. Stattdessen fällst du in den sogenannten Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro, auch Midijob genannt. Dort zahlst du reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Verdienst nach und nach zunehmen.

Brauche ich für den Nebenjob eine zweite Steuerklasse?

Bei einem Minijob nicht. Dein Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal mit zwei Prozent abführen. Verdienst du im Nebenjob dauerhaft mehr als 603 Euro, wird dieser in der Regel über Steuerklasse VI abgerechnet. Dadurch können die Abzüge deutlich höher ausfallen.

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IKK classic

Veröffentlicht am 15.09.2026

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