Wer sein Hobby zum Beruf macht, muss nie wieder arbeiten – immerhin verdient man dann mit den Tätigkeiten Geld, die einem am meisten Spaß machen. Wie du das schaffen kannst, erfährst du in Folge 11 von „Ausbildung? Machen wir.“, dem Azubi-Podcast der IKK classic.
Nebenjob in der Ausbildung: Was erlaubt ist und was sich lohnt
724 Euro brutto erhalten Azubis in ihrem ersten Lehrjahr; nach Abzügen bleiben davon oft weniger als 600 Euro. Mit Miete, Handyrechnung und Einkäufen ist das schnell weg – ein Nebenjob in der Ausbildung muss her, meist in Form eines Minijobs. Was es dabei zu beachten gibt und wann es sich wirklich lohnt, erfährst du hier.
- Kläre alle Fragen
- Sprich mit deinem Ausbildungsbetrieb
- Achte auf dein Stundenkonto
- Du solltest nicht zu viel dazuverdienen
- Nebenjob und Krankenversicherung: Was ändert sich?
- Achte auf Freibeträge bei staatlicher Unterstützung
- Selbstständige Tätigkeiten
- Solltest du neben der Ausbildung jobben? Tipps von Sarah Walter
- FAQ: Häufig gestellte Fragen
Kläre alle Fragen
Doch auch wenn du dein Hobby nicht hauptberuflich betreiben möchtest oder kannst – Geld verdienen lässt sich damit trotzdem. Wer in einer Band spielt, bekommt womöglich etwas Geld durch regelmäßige Auftritte, auch mit Basteln lässt sich die Azubi-Kasse aufbessern, wenn du zum Beispiel DIY-Schmuck verkaufst. Und hast du Freude am Schreiben, kannst du deine Werke anbieten oder Hausarbeiten Korrekturlesen.
Ganz egal ob du dein Gehalt aufbessern oder mit deinem Hobby Geld verdienen möchtest: Bevor du dich in die Nebentätigkeit stürzt, solltest du einige Dinge klären: Lässt sich der Job mit deiner Ausbildung vereinbaren? Wann werden Steuern fällig? Und wie lange und wann darfst du überhaupt arbeiten?
Sprich mit deinem Ausbildungsbetrieb
Bevor du einen Nebenjob antrittst, musst du deinen Ausbildungsbetrieb darüber informieren. Deine Ausbildung darf durch eine Nebentätigkeit nicht gefährdet sein! Außerdem solltest du nicht für die Konkurrenz arbeiten.
Dein Chef darf außerdem einschreiten, falls es sich um eine Arbeit handelt, bei der du dich verletzen könntest. Auch wenn deine Leistungen in der Ausbildung unter dem Aufwand des Nebenjobs leiden oder du die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht einhältst, kann dir der Nebenjob verboten werden. Solltest du trotz des Widerspruchs deines oder deiner Vorgesetzten weiterarbeiten, ist das ein Verstoß gegen deinen Arbeitsvertrag – und es droht eine Abmahnung oder sogar Kündigung.
Achte auf dein Stundenkonto
Für minderjährige Azubis heißt das: Sie dürfen in der Praxis meist keinen Nebenjob antreten. Denn unter 18-Jährige dürfen maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten – das ist durch die Ausbildung in der Regel schon ausgeschöpft. Volljährige Auszubildende dagegen dürfen maximal 48 Stunden an sechs Werktagen arbeiten – bei einer regulären Ausbildungszeit von 40 Stunden bleiben damit noch bis zu acht Stunden für einen Nebenjob, bei einem 38-Stunden-Vertrag sind es zehn.
Dabei kommt es nicht auf die tägliche Arbeitszeit an, sondern die durchschnittliche Stundenzahl. Arbeitest du also an einem Tag nur sechs Stunden, kannst du an einem anderen Tag 10 Stunden arbeiten. Überstunden sind allerdings nur möglich, wenn sie innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ausgeglichen werden.
Dazu kommt, dass du die Ruhezeit von elf Stunden zwischen Dienstende und -beginn einhalten musst. Damit darfst du dich zum Beispiel unter der Woche nicht mehr abends an die Supermarktkasse setzen – derartige Tätigkeiten kannst du nur am Wochenende ausüben. Auch im Urlaub darfst du nicht arbeiten, denn der ist ausschließlich für deine Erholung gedacht. Deshalb verbietet das Bundesurlaubsgesetz Erwerbstätigkeiten, die dem Urlaubszweck widersprechen.
Ein Tag in der Berufsschule gilt unter einer Bedingung als kompletter Arbeitstag. Hat der Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten, wird er einmal pro Woche mit deiner durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das acht Stunden. Bei genau fünf oder weniger Unterrichtsstunden zählen dagegen nur die tatsächliche Unterrichtszeit plus Pausen und Wegezeiten.
Nebenjob und Krankenversicherung: Was ändert sich?
Gute Nachricht für dein Budget: Ein Minijob neben der Ausbildung verursacht für dich keine zusätzlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Du bleibst weiterhin über deine Ausbildung versichert. Für den Minijob zahlt dein Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent an die Krankenkasse. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dir dafür nicht abgezogen.
Anders sieht es aus, wenn du mit dem Nebenjob dauerhaft mehr als 603 Euro verdienst oder einen zweiten Minijob aufnimmst. Dann werden die Beschäftigungen mit deiner Ausbildung zusammengerechnet und es können Sozialversicherungsbeiträge anfallen. In diesem Fall lohnt es sich, vorher zu prüfen, wie viel netto tatsächlich übrig bleibt.
Selbstständige Tätigkeiten
Wenn du nicht als Aushilfe in einem Minijob arbeiten willst, kannst du auch selbstständig arbeiten. Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Freie Berufe wie Schreiben, Grafik oder Musikunterricht meldest du direkt beim Finanzamt an. Verkaufst du dagegen Produkte, zum Beispiel selbst gemachten Schmuck, ist das ein Gewerbe – dann führt der Weg zuerst über das Gewerbeamt. Ein regelmäßiges Einkommen musst du allerdings beim Finanzamt melden. Eine einfache Möglichkeit bietet die Kleinunternehmer-Regelung: Dabei erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer – umgangssprachlich Mehrwertsteuer genannt. Vorausgesetzt: Im Gründungsjahr bleibt dein Umsatz unter 25.000 Euro netto – anders als früher wird er nicht mehr auf zwölf Monate hochgerechnet. Danach gilt: höchstens 25.000 Euro im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr (Grenzen seit 2025).
Bist du noch keine 18? Dann brauchst du für ein eigenes Gewerbe nicht nur das Einverständnis deiner Eltern, sondern zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts (§ 112 BGB). Ohne beides geht es nicht.
Du musst dich beim Finanzamt anmelden und jährlich eine Einkommensteuererklärung inklusive Gewinnermittlung abgeben. Für deine Krankenversicherung ändert sich dagegen in aller Regel nichts: Du bleibst über deine Ausbildung pflichtversichert, solange die Selbstständigkeit nebenberuflich bleibt. Hauptberuflich wäre sie erst, wenn sie deine Ausbildung zeitlich und wirtschaftlich deutlich überwiegt – bei einer Vollzeit-Ausbildung ist das praktisch ausgeschlossen. Maßgeblich ist dabei übrigens dein Gewinn, nicht dein Umsatz.
Neben dem bürokratischen Aufwand solltest du auch bei einer selbstständigen Tätigkeit im Blick behalten, wie viel Zeit sie kostet. Die 48-Stunden-Grenze des Arbeitszeitgesetzes greift hier zwar nicht, weil sie nur Stunden bei Arbeitgebern zusammenrechnet. Dein Betrieb darf die Nebentätigkeit aber trotzdem einschränken, wenn deine Leistung leidet, denn deine Ausbildung hat oberste Priorität.
Und auch für selbstständige Tätigkeiten gilt: Zusätzliches Einkommen kann dir auf staatliche Unterstützungsleistungen angerechnet werden, sobald du die Freibeträge überschreitest. Achtung: Bei selbstständigen Einkünften bleibt weniger anrechnungsfrei als beim Minijob, weil die Werbungskostenpauschale entfällt. Wie viel genau, rechnet dir das BAföG-Amt beziehungsweise die Agentur für Arbeit aus. Rechne also vorher durch, ob sich der Aufwand lohnt. Lass dir am besten von einer Steuerberatung helfen.
Solltest du neben der Ausbildung jobben? Tipps von Sarah Walter
Du bist dir nicht sicher, ob du dich als Azubi für einen Nebenjob entscheiden sollst? Oder du fragst dich, wie du deine Vorgesetzten um Erlaubnis bittest? Sarah Walter von azubi.de hat wertvolle Tipps für dich. In Folge 11 unseres Podcasts "Ausbildung? Machen wir." beantwortet die Expertin noch mehr Fragen rund um die Ausbildung.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Muss ich im Minijob Beiträge zur Rentenversicherung zahlen?
Ja, Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dein Eigenanteil beträgt 3,6 Prozent des Verdienstes. Auf Antrag kannst du dich bei deinem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dadurch verzichtest du jedoch auf bestimmte Rentenansprüche.
Darf ich zwei Minijobs neben der Ausbildung haben?
Theoretisch ja, finanziell lohnt sich das aber oft nicht. Der zweite Minijob wird mit deiner Ausbildung zusammengerechnet und ist dadurch in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragspflichtig. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen dafür nicht an.
Was passiert, wenn ich dauerhaft mehr als 603 Euro verdiene?
Dann gilt dein Nebenjob nicht mehr als Minijob. Stattdessen fällst du in den sogenannten Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro, auch Midijob genannt. Dort zahlst du reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Verdienst nach und nach zunehmen.
Brauche ich für den Nebenjob eine zweite Steuerklasse?
Bei einem Minijob nicht. Dein Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal mit zwei Prozent abführen. Verdienst du im Nebenjob dauerhaft mehr als 603 Euro, wird dieser in der Regel über Steuerklasse VI abgerechnet. Dadurch können die Abzüge deutlich höher ausfallen.